Der nationale Aktionsplan Bildung für nachhaltige Entwicklung: Staatliche Hochschulen im Dienste der “Großen Transformation”?

  • Beitrags-Autor:

Ein Beitrag von Rainer Maurer (Anfang September 2022)

Der Versuch, das Wissenschaftssystem zu politisieren und in den Dienst bestimmter Ideologien zu stellen, wird derzeit von vielen Seiten betrieben. In Deutschland sind insbesondere die Bildungsministerien auf Bund- und Länderebene bemüht, das Bildungssystem zu einem Propagandisten der sogenannten „Großen Transformation“ zu machen. Was auf den ersten Blick nach Verschwörungstheorie klingt, lässt sich bei näherem Hinsehen mit entsprechenden Publikationen dieser Ministerien und der von ihnen lancierten Gremien eindeutig belegen.

Im Zentrum steht dabei der „Nationale Aktionsplan Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (BMBF, 2017, [1]), der federführend vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) über ein komplexes Netzwerk von Gremien und Räten namens „Nationale Plattform Bildung für nachhaltige Entwicklung“ vorangetrieben wird. Der „Nationale Aktionsplan“ zielt allumfassend auf den gesamten Bildungsbereich von der frühkindlichen Bildung bis zur Hochschulbildung, selbst der Bereich „informelle Bildung“ wird dabei bedacht (BMBF, 2017, S. 1-2, [1]). Nach Vorgabe des Plans bedeutet „Wissenschaft in gesellschaftlicher Verantwortung […], dass Hochschulen das für gesellschaftliche Transformation notwendige Orientierungswissen bereitstellen“ (BMBF, 2017, S. 51, [1]). Die Existenz von „Orientierungswissen“ – eines verbindlichen Systems von normativen Sätzen, aus dem sich Handlungsanweisungen ableiten lassen – ist für die Autoren des Plans ein objektiver Tatbestand, ebenso wie die Notwendigkeit einer „gesellschaftlichen Transformation“. Ein Mitspracherecht des Wählers (Art. 22 Abs. 2 GG)) scheint nicht vorgesehen zu sein. Das in Zusammenhang mit „Orientierungswissen“ auftretende Problem normativer Zielkonflikte und das Fehlen eines allgemein anerkannten Lösungsverfahrens für derartige Probleme wird von den Autoren des „Nationalen Aktionsplans“ an keiner Stelle diskutiert. Dieser pluralitätsfeindliche Umgang mit der normativen Vielfalt einer Gesellschaft ist charakteristisch für die gesamte Konzeption des „Nationalen Aktionsplans“. An keiner Stelle thematisiert der „Nationale Aktionsplan“ die unterschiedlichen Konzeptionen von „Nachhaltigkeit“, die sich beispielsweise in der Fachliteratur finden. Das Problem, dass es konkurrierende oder sich widersprechende Konzeptionen von Nachhaltigkeit gibt, existiert für die Autoren des „Nationalen Aktionsplans“ nicht. Um die gewünschte politische Funktion der Hochschulen zu implementieren, fordert der „Nationale Aktionsplan“, dass „Finanzierungs- und Anreizsysteme entwickelt und genutzt [werden], um den Wandel zu initiieren“ (BMBF, 2017, S. 52, [1]). Konflikte, die dabei mit dem Grundsatz der Freiheit von Lehre und Forschung (Art 5 Abs 3 GG) auftreten können, werden nicht angesprochen. Unter „Handlungsfeld V“ fordert der „Nationale Aktionsplan“ Hochschulen auf, „Narrative für BNE“ zu entwickeln, denn „die Relevanz von BNE muss auch ‚emotional ankommen‘. Kollektive gesellschaftliche Erzählungen […] können dem Thema Nachhaltigkeit einen tieferen Sinn und Orientierungskraft verleihen sowie über schon vorhandene Handlungsoptionen zum Umdenken und Handeln bewegen“ (BMBF, 2017, S. 66, [1]). An dieser Stelle wird klar, dass es dem „Nationalen Aktionsplan“ nicht um Bildung zur Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten geht: dem Erwerb von Wissen über den Forschungsstand einer Disziplin und das Erlernen der methodischen Befähigung zur Anwendung oder Weiterentwicklung dieses Wissenstandes. Der „Nationale Aktionsplan“ zielt vor allem auf eine psychologisch-emotionale Beeinflussung, bei der das Einüben einer politisch erwünschten Haltung im Zentrum steht. Die Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses (Indoktrinationsverbot, Kontroversitätsgebot, Individualorientierung, (BPB, 1976, [2])) spielen im „Nationalen Aktionsplan“ offensichtlich keine Rolle mehr.

Das Nachhaltigkeitsverständnis des „Verbundprojektes HOCH-N“

Eng verknüpft mit dem „Nationalen Aktionsplan“ ist das „Projekt HOCH-N“, das der Intention des BMBF folgend, den Hochschulen „valide und operationalisierbare Hinweise“ liefern soll, damit sie „in allen Bereichen – Forschung, Lehre, Betrieb, Governance – nachhaltiger werden können“ (BMBF, 2017, S. 55, [1] ). In der Präambel des „Nachhaltigkeitsverständnis des Verbundprojektes HOCH-N“ heißt es dazu „Gesamtziel des Vorhabens Nachhaltigkeit an Hochschulen (HOCH-N) ist die Förderung nachhaltiger Entwicklung an Hochschulen in Deutschland sowie die Konzeption von hierfür geeigneten Maßnahmen und Leitfäden (HOCH-N, 2020, S.1, [3]).“ Institutionelle Mitglieder des Projektes HOCH-N sind derzeit 24 staatliche Hochschulen, die das Projekt, nach einer Anschubfinanzierung durch das BMBF, auch finanzieren (Liste der institutionellen Mitglieder). Im Zentrum der Bemühung steht dabei die Entwicklung eines gemeinsamen, hochschulspezifischen Nachhaltigkeitsverständnisses, denn: „Bislang besteht jedoch kein hinreichender Konsens darüber, wie der aus gesellschaftlicher Verantwortung begründete Anspruch von Nachhaltigkeit im Kontext von Hochschulen verstanden, ausgestaltet und umgesetzt werden soll. Dies zeigt sich beispielsweise in der aktuellen Debatte um die Verhältnisbestimmung von Freiheit und nachhaltigkeitsbezogener Verantwortung der Wissenschaft. Auch aus diesem Grund hat es sich der Verbund HOCH-N zum Ziel gesetzt, ein gemeinsames, hochschulspezifisches Nachhaltigkeitsverständnis zu entwickeln, das eine gesellschaftliche Transformation unterstützen soll (HOCH-N, 2020, S.1, [3]).“ Ein vielsagendes Sinnbild dieses Bemühens um eine Vereinheitlichung eines Nachhaltigkeitsverständnisses findet sich auf der Internetseite des Projektes HOCH-N:

Quelle: www.hochn.uni-hamburg.de

Was Nachhaltigkeit ist, wird also von einem Kollektiv bestimmt und für die Ewigkeit in Stein gemeißelt. Die Tatsache, dass nach der deutschen Verfassung der einzelne Bürger Träger der Grundrechte ist und dass diese Verfassung keinen Zwang zur Vereinheitlichung der persönlichen Weltanschauung mit der einer wie auch immer zusammengesetzten Gruppe kennt, spielt bei dieser Konzeption von Nachaltigkeit keine Rolle. Es scheint vielmehr so zu sein, dass Nachhaltigkeit als eine umfassende, vereinheitlichende Ideologie verstanden wird, die alle weiteren umwelt-, sozial- und wirtschaftspolitischen Diskurse erübrigt. Nach Ansicht des Projektes HOCH-N ist eine große gesellschaftliche Transformation auf jeden Fall unerlässlich: „Nachhaltigkeit und gesellschaftliche Verantwortung dürfen keine abstrakten Begrifflichkeiten und Konzepte ohne klaren Handlungsbezug bleiben, die sich nach beliebigen Interessenlagen instrumentalisieren lassen. Daher soll das vorliegende Nachhaltigkeitsverständnis Gesprächs- und Kooperationsprozesse stärken. Darüber hinaus liefert es die Basis für eine langfristige und substantielle Umsetzung von Maßnahmen an Hochschulen, die für eine große gesellschaftliche Transformation (vgl. WBGU, 2011, [4]) ) zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele unerlässlich sind (HOCH-N, 2020, S.2, [3]).“ Der Begriff „Freiheit von Lehre und Forschung“ erfährt dabei eine ganz eigenartige Definition: „Die Freiheit von Forschung und Lehre realisiert sich nur dann in verantwortlicher Weise, wenn die Hochschulen selber ihre Potenziale für eine Große Transformation der Gesellschaft reflektieren und ihre Erkenntnisse gesamtinstitutionell entsprechend umsetzen. […] Dabei muss auf eine möglichst hohe Kohärenz Wert gelegt werden, um Missverständnisse abzuwenden und sich gegenseitig aufhebende Effekte von Nachhaltigkeitsstrategien zu vermeiden. (HOCH-N, 2020, S.2-3, [3]).“ Träger des Grundrechts der Freiheit von Forschung und Lehre ist demnach nicht das Individuum sondern ein wie auch immer zusammengesetztes Hochschulkollektiv, welches das Grundrecht aber auch nur dann legitimerweise in Anspruch nehmen darf, wenn es sich damit in den Dienst der „Großen Transformation“ stellt. Auch hier offenbart sich ein Rechtsverständnis jenseits der verfassungsgemäßen Ordnung. Grundrechtsträger ist nach dem deutschen Grundgesetz der Forscher und Lehrer als Individuum. Hochschulgremien können als Vertreter von individuellen Grundrechtsträgern das Grundrecht der Freiheit von Forschung und Lehre gegenüber anderen staatlichen Institutionen geltend machen (Jarass/Pieroth, 2014, S.236, [5]) , Gröpl et al., 2013, S. 133, [6]) ), aber nicht ohne weiteres gegenüber dem originären Grundrechtsträger, dem individuellen Forscher und Lehrer. Es stellt sich also die Frage, wie die Mitgliedshochschulen des „Projektes HOCH-N“ ihrer Selbstverpflichtung zu einer „substantielle[n] Umsetzung von Maßnahmen an Hochschulen, die für eine große gesellschaftliche Transformation (vgl. WBGU (2011) [4]) zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele unerlässlich sind“ nachkommen wollen, ohne dabei die Grundrechte der originären Grundrechtsträger zu verletzen?

An einigen Stellen konzediert das „Nachhaltigkeitsverständnis des Verbundprojekts HOCH-N“ zwar, dass eine gewisse Offenheit des Nachhaltigkeitsverständnisses angemessen sein könnte: „Ethisch-politisch ist nachhaltige Entwicklung kein von außen vorgegebenes und festgelegtes Ziel, sondern ein offener Suchprozess mit vielfältigen Zielkomponenten, der sich von daher plural und kulturvariabel gestaltet“ (HOCH-N, 2020, S.4, [3]). Aber nur um zwei Sätze weiter dann wieder klar zustellen, dass dieser „offene Suchprozess“ trotz aller zugestandenen „Kulturvariablität“ dann aber doch in eine „umfassende gesellschaftliche Transformation“ münden muss: „Mit ihrer systemisch integrierten Umsetzung wird der Anspruch einer umfassenden gesellschaftlichen Transformation verbunden“ (HOCH-N, 2020, S.4, [3]).

Auch das Wissenschaftsverständnis des „Verbundprojekts HOCH-N“ wird sicherlich nicht jeder Wissenschaftler teilen wollen, wenn es dort heißt „Damit können durch die Generierung von Systemwissen (Wissen über Zusammenhänge und Mechanismen in ökologischen und sozioökonomischen Systemen), Zielwissen (Wissen über wünschenswerte Systemzustände) und Transformationswissen (Wissen zur Auslösung und Ausgestaltung konkreter Veränderungsprozesse) Beiträge zu einer nachhaltigen Entwicklung geleistet werden“ (HOCH-N, 2020, S.6, [3]).

Was hier „Systemwissen“, im Sinne von Wissen über empirische Kausalzusammenhänge, genannt wird, wird von vielen Wissenschaftler als Vermutungswissen bezeichnet und ist Gegenstand ständiger empirischer Überprüfung und kritischer Diskurse. Nach noch immer weit verbreiteter Auffassung ist dieser kritische Umgang mit überliefertem Wissen der Motor des wissenschaftlichen Fortschritts.

Ganz ähnlich verhält es sich mit „Zielwissen“ (an anderer Stelle von HOCH-N (2020) [3] auch als „Orientierungswissen“ bezeichnet). Während viele Menschen möglicherweise relativ ähnliche Zustände für „wünschenswert“ halten, gehen die Meinungen, wie im Falle von Zielkonflikten zu verfahren ist, doch häufig sehr auseinander. Ein allgemein anerkanntes Verfahren zur Lösung solcher normativen Zielkonflikte gibt es nicht. Viele Wissenschaftler trennen deshalb nach der von Max Weber begründeten methodologischen Tradition zwischen deskriptiven Sätzen, über deren Geltung zumindest prinzipiell auf Basis erfahrungswissenschaftlicher Verfahren entschieden werden kann und normativen Sätzen, bei denen das nicht möglich ist. Nach dieser Konzeption von Wissenschaft entzieht sich die Entscheidung über die Geltung normativer Sätze der erfahrungswissenschaftlichen Methodologie und bleibt der Sphäre subjektiv-privater Lebensentwürfe vorbehalten. Nach der freiheitlich demokratischen Grundordnung, die vom deutschen Grundgesetz vorgegeben wird, darf jeder Bürger sein eigenes normatives Bezugssystem in Gestalt eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses frei wählen (Art 4 GG). Niemand kann also dazu verpflichtet werden, sich einem von Dritten definierten „Zielwissen“ unterzuordnen. Die von Parlamenten beschlossenen Gesetze sind zwar für jeden Bürger rechtlich bindend. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch normativ bindend sind: Jeder Bürger hat das Recht, sich für die Abschaffung oder Änderung beschlossener Gesetze einzusetzen, wenn sie seinem persönlichen, normativen Wertesystem widersprechen. Von daher kann es auch kein eindeutiges „Transformationswissen […] zur Auslösung und Ausgestaltung konkreter Veränderungsprozesse“ geben. Welche umwelt-, sozial- oder wirtschaftspolitischen Ziele angestrebt werden sollen, kann nicht von „der“ Wissenschaft entschieden werden, es wird nach Maßgabe des deutschen Grundgesetzes von den zuständigen Parlamenten festgelegt. Dabei müssen die Grundrechte des einzelnen Bürgers stets in angemessener Form respektiert werden.

Der „Gesellschaftsvertrag für eine Große Transformation“ des WBGU

Bei ihrer Selbstverpflichtung zu einer „substantielle[n] Umsetzung von Maßnahmen an Hochschulen, die für eine große gesellschaftliche Transformation (vgl. WBGU, 2011, [4]) zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele unerlässlich sind“ (HOCH-N, 2020, S.2, [3]) verweisen die Mitglieder des Verbundprojektes HOCH-N auf das vom „Wissenschaftlichen Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen“ (WBGU) vorgelegte Gutachten: „Welt im Wandel – Gesellschaftsvertrag für eine Große Transformation“ (WBGU, 2011, [4]). Eine Distanzierung oder Relativierung der in diesem Gutachten vertretenen Positionen findet nicht statt, sodass man annehmen muss, dass die in diesem Gutachten vertretene Nachhaltigkeitskonzeption als einschlägig erachtet wird.

Der WBGU verfolgt mit seinem Gutachten das Ziel, „einen neuen Weltgesellschaftsvertrag für eine klimaverträgliche und nachhaltige Weltwirtschaftsordnung“ zu initiieren, „dessen zentrale Idee ist, dass Individuen und die Zivilgesellschaften, die Staaten und die Staatengemeinschaft sowie die Wirtschaft und die Wissenschaft kollektive Verantwortung für die Vermeidung gefährlichen Klimawandels und für die Abwendung anderer Gefährdungen der Menschheit als Teil des Erdsystems übernehmen“ (WBGU, 2011, S. 2, [4]). Es geht dem WBGU also um eine weltweite bis auf die Individualebene reichende Vereinheitlichung einer Nachhaltigkeitskonzeption. Wie diese globale Gleichschaltung von Politik erfolgen soll und wie zu verfahren ist, wenn nicht alle Länder oder Bürger sich einem Konsens unterwerfen wollen, bleibt dabei unklar. Der WBGU äußert zwar die Ansicht, dass der bei der „Großen Transformation (…) anstehende Epochenwandel gestaltbar ist“ (WBGU, 2011, S. 99, [4]), räumt aber nach Sichtung historischer Transformationsprozesse (wie Abschaffung der Sklaverei, Grüne Revolution, Verschuldungskrisen der 1980er Jahre, Schutz der Ozonschicht, Entstehung des Internets, Europäische Integration) ein, „Transformationen sind nicht direkt steuerbar“. Er folgert, „wie eine transformative Welt am Ende dieses Möglichkeitenkorridors genau aussehen wird, kann nicht vorherbestimmt werden“ (WBGU, 2011, S. 114, [4]). Die naheliegende Frage, ob ein Prozess, dessen Ergebnis „nicht vorherbestimmt werden kann“, gleichwohl aber „gestaltbar“ sein kann, wird nicht diskutiert.

Man muss aber davon ausgehen, dass der WBGU seinen Entwurf von Nachhaltigkeit tatsächlich für global maßgeblich hält. Viele Aspekte seiner Nachhaltigkeitskonzeption dürften aber auf internationaler Ebene umstritten sein. Insbesondere die technologischen Einschränkungen, denen der WBGU seine Nachhaltigkeitskonzeption unterwirft, dürften nicht notwendigerweise auf allgemeine Zustimmung stoßen. Das betrifft z.B. die Ablehnung der Kernenergie, die vor allem mit Verweis auf „das atomare Desaster in Fukushima“ erfolgt (WBGU, 2011, S. 1, [4]). Eine technische Analyse, die nachweisen würde, dass die Probleme, die zur Havarie der Reaktoren in Fukushima geführt haben, auch bei anderen Kernkraftwerken auftreten können, findet sich nicht in WBGU (2011, [4]). Ein anderer Grund für die Ablehnung der Kernenergie durch den WBGU ist die Endlagerproblematik. Die Potentiale neuer Reaktortypen des Generation IV Typs, wie etwa Flüssigsalzreaktoren, bei denen zum einen das Risiko einer Kernschmelze stark reduziert werden kann und zum anderen die Endlagerproblematik durch einen verbleibenden Brennstoffabfall mit sehr niedriger Radiotoxizität entschärft wird, werden nicht diskutiert. Nach Einschätzung des WBGU ist „anspruchsvoller globaler Klimaschutz auch ohne Kernenergie möglich, wie die Analysen des WBGU in diesem Gutachten zeigen“. Einen Satz weiter schränkt der WBGU dann jedoch wiederum ein „Die Energiewende zur Nachhaltigkeit kann jedoch nur dann gelingen, wenn zugleich die gewaltigen Potenziale zur Effizienzsteigerung ausgeschöpft werden und die nicht nachhaltigen Lebensstile, insbesondere in den Industrie- und Schwellenländern, gesellschaftlich problematisiert werden“ (WBGU, 2011, S. 3, [4]). Etwas einfacher formuliert: Der WBGU kommt also zu dem Ergebnis, dass es ohne Kernenergie nur geht, wenn der Energieverbrauch u.a. durch eine Änderung der Lebensstile gesenkt wird.

Die Idee, dass die Lebensstile der Bürger geändert werden müssen, durchzieht das Gutachten wie ein roter Faden. Sie findet sich an über 30 Stellen in immer wieder neuen Formulierungsvarianten. Es ist klar, dass der WBGU sich damit weit von einer rein wissenschaftlichen Beschreibung der Probleme entfernt und sich tief in den Bereich der Gesellschaftspolitik begibt. Um so erstaunlicher, dass das vom BMBF initiierte „Verbundprojekt HOCH-N“ ein Nachhaltigkeitsverständnis propagiert, in dem die Vorstellungen des WBGU „für eine große gesellschaftliche Transformation“ eine zentrale Rolle spielen (HOCH-N, 2020, S.2, [3]). Wie derlei weitgehende gesellschaftspolitische Ansprüche, zur Grundlage eines „gemeinsamen Nachhaltigkeitsverständnis“ von Hochschulen gemacht werden können, ohne dabei gegen den Grundsatz der Freiheit von Lehre und Forschung (Art 5 Abs 3 GG) zu verstoßen, ist nicht zu erkennen.

Die Nachhaltigkeitsproblematik aus analytischer Sicht

Das Ziel, „ein gemeinsames, hochschulspezifisches Nachhaltigkeitsverständnis zu entwickeln“ (HOCH-N, 2020, S.1, [3]), erstaunt um so mehr, als jede Nachhaltigkeitskonzeption aus einer Vielzahl empirischer Hypothesen und normativer Entscheidungen beruht, die eine enorme Vielfalt von Nachhaltigkeitsvarianten ermöglicht. Da bei jeder Nachhaltigkeitsvariante normative Entscheidungen getroffen werden müssen und da es kein allgemein anerkanntes Verfahren zum Beweis der Richtigkeit solcher Entscheidungen gibt, kann also nicht in irgendeiner Form „wissenschaftlich“ entschieden werden, welche Nachhaltigkeitsvariante die richtige ist. Jede Nachhaltigkeitsvariante wird also wesentlich von Entscheidungen bestimmt, die ihrer Natur nach subjektiv sind. Das folgende Schaubild zeigt die Struktur des Problems:

Ursächlich für das Auftreten von Nutzungskonkurrenzen und der daraus resultierenden Zielkonflikte ist die Knappheit natürlicher Ressourcen, wie der Kausalpfeil symbolisiert. Wären alle benötigten Ressourcen unerschöpflich, gäbe es keine Nutzungskonkurrenzen. In einem derartigen Schlaraffenland bestünde keine Notwendigkeit, den Zugang zu Ressourcen in irgendeiner Form zu regulieren, da der Verbrauch einer Ressource durch ein Lebewesen kein anderes Lebewesen in seinem Verbrauch dieser Ressource beschränken würde.

Unerschöpfliche Ressourcen

Unerschöpfliche Ressourcen sind Geothermie, Solarenergie und daraus resultierende Energiequellen wie Wind- und Wasserkraft. Solarenergie und Geothermie stehen in einem Umfang zur Verfügung, der durch menschlichen Gebrauch nicht reduziert wird. Allerdings werden zur Umwandlung dieser Energien in ökonomisch nutzbare, dauerhaft verfügbare Energien, Maschinen benötigt, für deren Bau erschöpfbare Ressourcen, wie Metalle und Mineralien, benötigt werden.

Erschöpfbare Ressourcen

Als erschöpfbare Ressourcen bezeichnet man typischerweise Rohstoffe, die in der Erdkruste vorkommen. Da die Masse der Erdkruste eine endliche Größe ist, ist auch die Verfügbarkeit dieser Rohstoffe endlich. In diesem Sinn sind diese Ressourcen also potentiell erschöpfbar. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch gemessen am heutigen menschlichen Verbrauch erschöpfbar sind. Unterstellt man, dass auf absehbare Zeit für die Rohstoffgewinnung lediglich die ersten 3 km der Erdkruste in Frage kommen, so ist ein Anteil von 10 Prozent der Masse der ca. 20 km dicken Erdkruste, als potentieller Abbauraum eine konservative Annahme. In der Tabelle „Verfügbarkeit und Reichweite wichtiger Rohstoffe“ wird dieser Anteil unterstellt. Wie man in Spalte 5 erkennen kann, beträgt die statische Reichweite gemessen am durchschnittlichen Vorkommen der Rohstoffe im Vergleich zur heutigen Jahresproduktion in jedem Fall deutlich mehr als 1 Milliarde Jahre. Nach jetziger Erkenntnis wird Leben auf der Erde noch über einen Zeitraum von 100 bis 900 Millionen Jahre möglich sein, weil durch die Ausdehnung der Sonne die Temperatur auf der Erde allmählich ansteigt (Li et al., 2009, [7]); Hsu, 2010, [8]). So gesehen können also keine Nutzungskonkurrenzen zwischen heutigen und zukünftigen Generationen auftreten. Gemessen am heutigen Bedarf wären für zukünftige Generationen noch genügend Rohstoffe verfügbar.

Allerdings ist umstritten, inwieweit die in der Erdkruste vorkommenden Rohstoffe dort in einer Konzentration vorliegen, die einen wirtschaftlichen Abbau erlaubt. Während in einem gemeinsamen Gutachten der deutschen Akademien die Auffassung vertreten wird, „Die größten Potenziale, neue Lagerstätten zu entdecken, liegen in der Tiefe: Die bisherigen Entdeckungen […] waren oberflächennah. Seit etwa 1990 aber wurden immer öfter tiefliegende Erzkörper entdeckt“ (Akademien, 2016, S. 86, [9]), vertritt der Club of Rome noch immer die Ansicht, dass es „wenig wahrscheinlich ist, dass wir auf neue Ressourcen in substanziellen Größenordnungen stoßen“ (Club of Rome, 2016, S. 165, [10]). Berechnet man die Reichweite auf Basis der bereits bekannten und derzeit wirtschaftlich abbaubaren Rohstoffvorkommen (Reserven), so ergeben sich erheblich geringere Reichweiten (Spalte 9). Es wäre jedoch falsch, daraus den Schluss zu ziehen, dass diese Reichweiten tatsächlich das Ende der Verfügbarkeit dieser Rohstoffe markierten. Die historische Erfahrung zeigt, dass Reichweiten im Zeitverlauf nicht sinken, wie im ersten Bericht des Club of Rome prognostiziert (Club of Rome, 1972, S. 55-56, [11]), sondern um einen konstanten Wert schwanken, der für jeden Rohstoff spezifisch ist (Wellmer, 2022, [12]). Das impliziert, dass bisher noch keine Verknappung von Rohstoffen eingetreten ist. Dies deckt sich auch mit der langfristigen Entwicklung realer Rohstoffpreise, die von 1900 bis 2020 keinen von zunehmender Knappheit getriebenen trendmäßigen Anstieg erkennen lassen, wie die Daten von Jacks (2019, [13]) zeigen (Reale Preisentwicklung Metalle und Reale Preisentwicklung Mineralien). Dass die im ersten Bericht des Club of Rome prognostizierte Rohstoffverknappung (Club of Rome, 1972, S. 55-56, [11]) nicht eingetreten ist, dürfte vor allem an einer vom Club of Rome bei seinen Prognosen nicht berücksichtigen empirischen Regelmäßigkeit liegen, dem sogenannten „Hauptsatz der Geochemie“ (Ahrens, 1954, [14]). Danach ist verfügbare Menge einer erschöpfbaren Ressource so verteilt, dass sie exponentiell zunimmt, wenn man eine Reduzierung der Konzentration im Abbaugestein in Kauf nimmt. Wenn sich also Abbaustätten mit hohem Erzgehalt erschöpfen und der Preis knappheitsbedingt zu steigen beginnt, lohnt sich die Erschließung neuer Abbaustätten mit niedrigerem Erzgehalt, so dass der Preis wieder sinkt (Schwerhoff/Stuermer 2015, [15]). Auf diese Weise kann der reale Preis einer erschöpfbaren Ressource langfristig konstant bleiben oder, wenn das Angebot aufgrund der größeren Verfügbarkeit dauerhaft steigt, sogar sinken.

Es zeigt sich also, dass es über die Verfügbarkeit potentiell erschöpfbarer Ressourcen einen lebhaften Diskurs gibt. Diesen Diskurs durch das Erzwingen einer vereinheitlichten Konsensmeinung zu beenden, wie es das vom BMBF lancierte Projekt HOCH-N vorsieht (HOCH-N, 2020, S.1, [3]), würde nicht nur gegen bestehendes Verfassungsrecht verstoßen, sondern auch den wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt bei einer Reihe wichtiger Zukunftsfragen erschweren.

Regenerierbare Ressourcen

Zu den regenerierbaren Ressourcen zählen nachwachsende Rohstoffe aus land- und forstwirtschaftlicher Produktion und die Schadstoffaufnahmekapazität natürlicher Ökosysteme. All diese Ressourcen produzieren über einen bestimmten Zeitraum einen Rohstoff (z.B. Holz, Stärke, Zucker, Öl, Protein) oder eine „Ökodienstleistung“ (z.B. Absorption von Schadstoffen) in einer natürlichen Reproduktionsmenge, die von der Größe des Bestands abhängt. Wird dauerhaft mehr verbraucht, als es der natürlichen Reproduktionsmenge entspricht, verliert der Ressourcenbestand einen Teil seiner Regenerationsfähigkeit und die natürliche Reproduktionsmenge sinkt.

Einer der ersten, der auf diesen Zusammenhang zwischen Strom- und Bestandsgröße bei einer regenerierbaren Ressource hingewiesen hat war Carl von Carlowitz, in seinem forstwirtschaftlichen Lehrbuch „Sylvicultura oeconomica“ aus dem Jahr 1713: Wird mehr Holz aus einem Wald entnommen, als nachwächst, schrumpft der Waldbestand und umgekehrt. Aus diesem Zusammenhang, der eine Tatsachenbeschreibung darstellt, folgt aber nicht ohne weiteres eine Handlungsanweisung. Hinzukommen muss die normative Festlegung eines Handlungsziels (Sollenssatz). Will man, dass die Größe des Waldbestandes konstant bleiben soll, muss die Holzentnahme der natürlichen Reproduktionsmenge entsprechen. Will man, dass die Größe des Waldbestandes wachsen soll, muss die Holzentnahme kleiner sein als die natürliche Reproduktionsmenge. Besteht ein Zielkonflikt, z.B. zwischen Holzproduktion und der Produktion von Feldfrüchten, der zugunsten einer größeren Menge an Feldfrüchten gelöst werden soll, so muss die Holzentnahme über der natürlichen Reproduktionsmenge des Waldes liegen, bis genügend Flächen für die Produktion von Feldfrüchten gerodet sind. Will man dagegen, dass die Biodiversität auf der Waldfläche möglichst groß sein soll, ist es mit einer Konstanthaltung des Waldbestandes nicht getan, denn bei der Nutzung eines Waldes zur Holzproduktion sinkt die Biodiversität erheblich im Vergleich zu einem ungenutzten Urwald. Man muss in diesem Fall also auf die Holzproduktion verzichten. Eine handlungsführende Nachhaltigkeitskonzeption muss also immer aus einer empirischen Hypothese und einer normativen Zielsetzung bestehen. Aus der Beschreibung des empirischen Zusammenhangs zwischen Waldbestand und Reproduktionsmenge allein folgt noch keine Nachhaltigkeitskonzeption. Die Behauptung, Carl von Carlowitz hätte „die Nachhaltigkeit“ erfunden (Carl-von-Carlowitz-Gesellschaft, 2013, [16]) ist deshalb irreführend.

Während der empirische Zusammenhang zwischen Bestandgröße und Reproduktionsmenge bei einem Wald normalerweise relativ einfach zu ermitteln ist und deshalb nicht Gegenstand ausgeprägter Kontroversen ist, ist die Schadstoffaufnahmekapazität natürlicher Ökosysteme aufgrund der Komplexität der Wechselbeziehungen in solchen Systemen deutlich schwieriger abzuschätzen. Im Zentrum vieler Debatten steht dabei im Moment die Fähigkeit der Biosphäre zur Absorption von Treibhausgas und der Einfluss des nicht absorbierten Treibhausgases auf das Erdklima. Aufgrund der potentiell großen Gefahren, die vom Treibhausgaseffekt auf die Biosphäre ausgehen können, wurde vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen 1988 der „Weltklimarat“ (IPCC) eingerichtet. Aufgabe des IPCC ist die Zusammenfassung und Evaluierung des wissenschaftlichen Forschungsstandes mit dem Ziel, politischen Entscheidungsträgern eine Informationsgrundlage zu bieten. Nach seinem Selbstverständnis gibt der IPCC aber keine Handlungsempfehlungen (IPCC, 2022, [17]). Es wird also bewusst getrennt zwischen deskriptiver Forschung und normativer Setzung von Handlungszielen, die den politischen Entscheidungsträgern überlassen bleibt. Diese Zurückhaltung des IPCC lässt der deutsche WBGU in seinem „Gesellschaftsvertrag für eine Große Transformation“ (WBGU, 2011, [4]), wie gesehen, vermissen.

Die Sachstandsberichte des IPCC stellen eine Bewertung des Forschungsstandes durch von Regierungen vorgeschlagenen und vom IPCC Büro ausgewählten Forschern dar. Das IPCC Büro selbst wird auf dem IPCC Plenum wiederum von Vertretern der Regierungen bestimmt. Die Sachstandsberichte werden häufig als wissenschaftlicher Konsens der Klimaforschung interpretiert, was mit Blick auf dieses Auswahlverfahren natürlich nicht notwendigerweise der Fall sein muss. Sicherlich wäre es aber völlig unzutreffend, Wissenschaftler, die einen wie auch immer definierten „wissenschaftlichen Konsens der Klimaforschung“ ablehnen oder in Teilbereichen kritisieren, als „Klimawissenschaftsleugner“ zu bezeichnen, wie dies z.B. in einem Wikipedia-Eintrag zum Stichwort „Klimawandelleugnung“ getan wird. In der Geschichte der Wissenschaft wurden durch Kritik von etablierten Mehrheitsmeinungen schon häufig wichtige Beiträge zum wissenschaftlichen Fortschritt geleistet. Kritik ist deshalb nach verbreiteter Ansicht ein wichtiger Treiber des wissenschaftlichen Fortschritts.

Im Zentrum der Hypothese des menschengemachten Klimawandels steht der kausale Zusammenhang zwischen der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre und dem Anstieg der erdnahen Durchschnittstemperatur, die sogenannte „Klimasensitivität“. Durch kontrollierte Laborexperimente in künstlichen Atmosphären lässt sich ein Wert der Klimasensitivität von 1,2°C bei einer Verdopplung der Treibhausgaskonzentration ermitteln (Rahmstorf/Schellnhuber, 2019, [18]). Dieser Wert ist deshalb weitgehend unstrittig. In Klimaprognosemodellen wird jedoch in der Regel ein deutlich höherer Wert verwendet. In seinem aktuellen Sachstandsbericht geht der IPCC von einem Schätzwert „based on multiple lines of evidence“ für die Klimasensitivität von 3,0°C aus (IPCC, 2021a, S. 1006, [19]). Der Unterschied zwischen dem experimentellen Wert und IPCC-Schätzwert erklärt sich durch die Hypothese positiver Rückkopplungseffekte, vor allem aufgrund von vermehrter Wolkenbildung bei höheren Temperaturen. Die Auswirkung von Wolken auf den Treibhausgaseffekt ist jedoch ambivalent. Tieffliegende Wolken halten Sonnenstrahlen von der Erde ab und erzeugen deshalb einen negativen Rückkopplungseffekt. Hochfliegende Wolken bilden Eiskristalle, die das von der Erde reflektierte Sonnenlicht wieder zurückwerfen und deshalb einen positiven Rückkopplungseffekt verursachen. Die Gesamtstärke des Rückkopplungseffektes der Wolkenbildung hängt also wesentlich vom quantitativen Verhältnis zwischen tief- und hochfliegenden Wolken ab. Dieses ist jedoch umstritten. Backtests der für den aktuellen Klimabericht verwendeten „CMIP6“ Prognosemodelle mit historischen Daten (die allerdings nur bis Mitte des 19. Jahrhunderts zurückreichen) zeigen, dass diese Modelle einen stärkeren Temperaturanstieg prognostizieren, als der tatsächliche Temperaturanstieg im beobachteten Zeitraum. Auch der Potsdamer Klimaforscher Stefan Rahmstorf hat dies in einer Spiegel-Kolumne konzediert (Rahmstorf, 2020, [20]). Zelinka et al. (2019, [21]) führen diese Eigenart der CMIP6 Modelle auf einen zu hohen positiven Rückkopplungseffekt aufgrund einer zu stark abnehmenden Bedeckung mit tieffliegenden Wolken zurück. Auch eine Studie von Mülmenstädt et al. (2021, [22]) kommt zu dem Ergebnis, dass die im jüngsten IPCC-Bericht verwendeten CMIP6 Klimamodelle die Lebensdauer tieffliegender Wolken unterschätzen und deshalb von einer zu großen Klimasensitivität ausgehen. Die Klimasensitivität der CMIP6 Modelle liegt in einem Bereich von 1,8 – 5,6°C und übersteigt bei einem Drittel der Modelle die Schwelle von 4,5°C (Zelinka et al., 2019, [21]). Sie ist damit deutlich höher als die vom IPCC geschätzte Klimasensitivität von 3,0°C (IPCC, 2021a, S. 1006, [19]). Gleichwohl ist der IPCC der Meinung, dass die neuen CMIP6 Klimamodelle aufgrund ihrer höheren räumlichen Auflösung einen Fortschritt im Vergleich zu den alten CMIP5 Klimamodellen darstellen ((IPCC, 2021a, S. 151, [19]). Das sieht eher nach weiterem Diskussionsbedarf aus, als nach einem Ende der Debatte. Und grundsätzlich muss es natürlich auch möglich sein, zu hinterfragen, ob eine Beschränkung des Validierungszeitraums von Klimaprognosemodellen auf den Zeitraum seit Beginn der Industrialisierung, der mit dem Ende der kleinen Eiszeit zusammenfällt, tatsächlich sinnvoll ist. Das gilt um so mehr, als die Rekonstruktion älterer Klimadaten, auf die sich der IPCC stützt, Veränderungen unterliegt (vgl. etwa das „Hockeyschläger-Diagramm“ in IPCC SPM (2021b, S. 6, Fig. 1a, [23]) mit dem „Hockeyschläger-Diagramm“ in IPCC SPM (2001, S. 3, Fig. 1b, [24])), ohne dass erläutert wird, wie diese Veränderungen zustande kommen und warum sie sich von anderen Temperaturrekonstruktionen (z.B. Büntgen et al., 2020, Fig. 5 und 7, [25]) deutlich unterscheiden. Ebenso erklärungsbedürftig ist die Behauptung des IPCC, eine Reduzierung der anthropogenen CO2-Emissionen auf mindestens „netto null“ sei notwendig, um eine Stabilisierung der globalen Erwärmung auf einem bestimmten Niveau zu erreichen (IPCC, 2021a, S. 27, [19]). Nach den Daten des „Global Carbon Projects“ erreicht die globale CO2-Absorption durch natürliche Senken derzeit ein jährliches Niveau von etwa 6 Mrd. Tonnen, während die jährlichen anthropogenen CO2-Emissionen bei etwa 11 Mrd. Tonnen liegen (Global Carbon Project, 2021, [26]) ). Eine Reduzierung der anthropogenen CO2-Emissionen um 50% würde also bereits genügen, um einen weiteren Anstieg der CO2-Konzentration in der Atmosphäre dauerhaft zu stoppen (Anthropogene CO2-Emissionen und natürliche Senken). Da die Anpassungskosten einer Senkung der Emissionen um 50% erheblich niedriger sind als einer Senkung um 100% („netto null“), ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum der IPCC die politischen Entscheidungsträger nicht auf diese Handlungsoption hinweist. Es zeigt sich also, dass es auch mit Blick auf den empirischen Forschungsstand der Klimawissenschaft kein feststehendes „Systemwissen“ (HOCH-N, 2020, S.6, [3]) gibt, sondern lediglich Vermutungswissen, das auf eine Weiterentwicklung durch ständige kritische Überprüfung angewiesen ist.

Akzeptiert man, trotz allem Diskussionsbedarf, den aktuellen Sachstandbericht des IPCC als beste derzeit verfügbare Beschreibung der empirischen Zusammenhänge, stellt sich für die politischen Entscheidungsträger die Frage, wie darauf reagiert werden soll. Da durch einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur zukünftigen Generationen Schäden entstehen können, liegt ein potentieller intergenerativer Zielkonflikt zwischen der Wohlfahrt heutiger und zukünftiger Generationen von Menschen und anderen Spezies vor. Um die Folgen eines globalen Temperaturanstiegs für zukünftige abschätzen zu können, werden in der Klimaforschung fünf standardisierte Szenarios (Shared Socioeconomic Pathways (SSPs) eingesetzt. Das Szenario, das voraussichtlich zu dem höchsten Temperaturanstieg (5°C) bis 2100 führt, wird SSP5 („Fossil-fueled Development-Taking the Highway“) genannt; das Basisszenario, das voraussichtlich zu dem niedrigsten Temperaturanstieg (3°C) führt, wird SSP1 („Sustainability-Taking the Green Road“) genannt. Beim SSP5-Szenario kommt bis 2100 mit einer Verzehnfachung (+1036%) zum stärksten Wachstum des globalen Pro-Kopf-Einkommens; beim SSP1 versechsfacht (+605%) sich das Pro-Kopf-Einkommen, wie man auf der Informationsplattform „Our World in Data“ sehen kann: Data Explorer IPCC Scenarios – GDP per capita. Allerdings berücksichtigen diese Szenarien nicht die Rückkopplungen, die von höheren Temperaturen auf die die wirtschaftliche Entwicklung ausgehen können. Zur Abschätzung dieses Effektes hat sich eine eigene Literatur herausgebildet, die der IPCC im aktuellen Bericht referiert (IPCC, 2022, S. 2495 – 2499, [27])). Darin findet sich auch die Metastudie von Nordhaus und Moffat (2017, [28]), die Ergebnisse aus 27 anderen Studien auswertet, um die durchschnittliche Auswirkung der Erderwärmung abzuschätzen. Dabei resultiert bis zum Jahr 2100 bei einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur von 3°C ein um 2,04% (± 2,21%) niedrigeres globales Bruttoinlandsprodukt (BIP) und bei einem Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur von 6°C ein um 8,06% (± 2,43%) niedrigeres BIP. Das BIP ist die Basis des verfügbaren Einkommens. Es ist mit vielen anderen Indikatoren der menschlichen Wohlfahrt, wie etwa Lebenserwartung, Bildungsniveau und Zufriedenheit, positiv korreliert. Legt man das Ergebnis von Nordhaus und Moffat (2017, [28]) zugrunde, kann man zu der Einschätzung gelangen, dass der Anstieg der globalen Durchschnitttemperatur auf die menschliche Wohlfahrt relativ gering ist. Regionale Disparitäten könnten aus dem Anstieg der globalen Pro-Kopf-Einkommen ausgeglichen werden. Aus rein anthropozentrischer Sicht wäre der intergenerative Zielkonflikt also eher klein. Wer jedoch aufgrund seines persönlichen Wertesystems keine rein anthropozentrische Nachhaltigkeitskonzeption vertreten möchte, wird auch die Auswirkung der Erderwärmung auf andere Spezies berücksichtigen wollen. Hier zeigen sich nach Einschätzung des IPCC deutlich erhöhte „Auswirkungen und Risiken“, wenn der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur 2°C übersteigt (IPCC, 2022b, S.16, Fig. SPM. 3, (c) & (d), [29]). Auf die Frage, wie sich der Temperaturanstieg auf das Artensterben auswirkt, gibt der Bericht die Antwort: „If climate change continues to worsen, it is expected to cause many more species to become extinct unless we take actions to improve the resilience of natural areas, through protection, connection and restoration“ (IPCC, 2022c, S.221, [30]). Wer also Anhänger einer eher biozentrischen Nachhaltigkeitskonzeption ist, wird aus diesem Befund stärkeren Handlungsbedarf ableiten als ein Anhänger einer eher anthropozentrischen Position.

Welche Antworten auf diese normativen Fragenstellungen man auch immer für richtig hält, man wird nicht beweisen können, dass es dazu nicht auch Alternativen gibt, die von anderen Menschen bevorzugt werden dürfen. Es zeigt sich also, dass es auch mit Blick auf die normativen Probleme der Klimapolitik kein allgemeinverbindliches „Zielwissen“ (HOCH-N, 2020, S.6, [3]) gibt. In freiheitlich-demokratisch verfassten Gesellschaften können solche Zielkonflikte offen diskutiert werden. Besteht Entscheidungsbedarf, entscheiden die Parlamente. Durch „Wissenschaft“ kann dieser demokratische Prozess nicht ersetzt werden. Die Wissenschaft kann durch Problembeschreibungen und Kausalanalysen lediglich Informationen in Form von Vermutungswissen liefern, das in die politischen Entscheidungsprozesse einfließt.

Resümee und Ausblick

Betrachtet man also konkrete Nachhaltigkeitsprobleme wie die Verfügbarkeit erschöpfbarer Rohstoffvorkommen oder die Belastbarkeit natürlicher Ökosysteme, so zeigt sich, dass sich sowohl aus der deskriptiven Problemanalyse als auch aus der Bewertung des daraus folgenden Handlungsbedarfs keine einheitliche allgemeingültige politische Doktrin ableiten lässt. Es ist vielmehr so, wie es in offenen Gesellschaften immer schon war: Man darf auch in diesen Fragen mit guten Gründen unterschiedlicher Meinung sein. Die Idee des „Nationalen Aktionsplans Bildung für nachhaltige Entwicklung“, einen Schlussstrich unter all diese politischen Debatten zu ziehen und im Namen einer „Wissenschaft in gesellschaftlicher Verantwortung“ von den Hochschulen zu verlangen, „das für gesellschaftliche Transformation notwendige Orientierungswissen bereitzustellen“ (BMBF, 2017, S. 51, [1]), hat totalitären Charakter. Eine derartige Instrumentalisierung des Bildungssystems im Dienste der „Großen Transformation“ steht im Widerspruch zu einer ganzen Reihe von Grundrechten, die von der deutschen Verfassung garantiert werden.

Das wirft die Frage auf, welchen rechtlichen Geltungsanspruch der „Nationalen Aktionsplans Bildung für nachhaltige Entwicklung“ überhaupt besitzt? Auf Anfrage teilt das „BNE-Team im BMBF“ mit: „Der Nationale Aktionsplan BNE (NAP BNE) ist eine Handlungsempfehlung. (…) Der NAP ist kein Gesetz oder Regierungsvorschlag. Die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des NAPs amtierende Bundesregierung unterstützte aber die Umsetzung durch konkrete Maßnahmen (siehe BNE-Bericht Legislaturperiode 2017-2021). Und auch die jetzige Bundesregierung bekennt sich im Koalitionsvertrag zur Verankerung des NAPs in allen Bildungsbereichen (S. 98). Auch zukünftig wird der NAP der Referenzrahmen bleiben, anhand derer die strukturelle Verankerung von BNE gelingen soll. 2019 gab es einen Zwischenbericht zum Umsetzungsstand der Ziele. Die UNESCO hat 2020 das Nachfolgeprogramm „Education for Sustainable Development: Learn for our planet. Act for sustainability“ (BNE 2030) verabschiedet, zu dem sich Deutschland ebenso bekannt hat. Der NAP behält somit weiterhin seine Gültigkeit und die Umsetzung wird kontinuierlich weiterverfolgt“.

Literaturhinweise:

      • BMBF (2017), Nationaler Aktionsplan Bildung für nachhaltige Entwicklung, Nationale Plattform Bildung für nachhaltige Entwicklung c/o Bundesministerium für Bildung und Forschung, Referat Bildung in Regionen; Bildung für nachhaltige Entwicklung, Berlin (Verknüpfung) [1]←
      • BPB (1976), Bundeszentrale für Politische Bildung, Beutelsbacher Konsens, Bonn, (Verknüpfung) [2]←
      • HOCH-N (2020), Nachhaltigkeitsverständnis des Verbundprojekts HOCHN, Verbundprojekts HOCH-N, Universität Hamburg, Hamburg (Verknüpfung) [3]←
      • WBGU (2011), Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen, Welt im Wandel – Gesellschaftsvertrag für eine Große Transformation, Berlin (Verknüpfung) [4]←
      • Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, C.H. Beck, München.[5]←
      • Gröpl/Windhorst/von Coelln (2013), Studienkommentar GG, C.H. Beck, München.[6]←
      • Li et al. (2009), Atmospheric pressure as a natural climate regulator for a terrestrial planet with a biosphere, PNAS Vol. 106, No. 24. (Verknüpfung) [7]←
      • Hsu (2010), Can Life on Earth Escape the Swelling Sun? (Verknüpfung) [8]←
      • Akademien (2016), Rohstoffe für die Energieversorgung der Zukunft (Verknüpfung) [9]←
      • Club of Rome (2013), Ugo Bardi, Der geplünderte Planet – Die Zukunft des Menschen im Zeitalter schwindender Ressourcen, oekom – Gesellschaft für ökologische Kommunikation mit beschränkter Haftung, München [10]←
      • Club of Rome (1972), Meadows et al., The Limits to Growth, A Report for The Club of Rome’s Project on the Predicament of Mankind, Potomac Associates, Washington, (Verknüpfung) [11]←
      • Wellmer, F.W., (2022), Reichweitenberechnung von Bodenschätzen, Helmholtz-Fonds e. V. (Verknüpfung) [12]←
      • Jacks, D.S., (2019), From Boom to Bust: A Typology of Real Commodity Prices in the Long Run. Cliometrica 13(2) [13]←
      • Ahrens, L., (1954), The lognormal distribution of the elements (a fundamental law of geochemistry and its subsidiary). Geochimica et Cosmochimica Acta, 5(2) [14]←
      • Schwerhoff G., Stuermer, M., (2015), Non-renewable resources, extraction technology, and endogenous growth, Working Papers 1506, Federal Reserve Bank of Dallas. [15]←
      • Sächsische Carlowitz-Gesellschaft, (2013), Die Erfindung der Nachhaltigkeit – Leben, Werk und Wirkung des Hans Carl von Carlowitz, oekom – Gesellschaft für ökologische Kommunikation mit beschränkter Haftung, München [16]←
      • IPCC (2022), Organization, (Verküpfung) abgerufen 26.08.2022.[17]←
      • Rahmstorf/Schellnhuber (2019), Der Klimawandel – Diagnose, Prognose, Therapie, 9. Auflage, C.H.Beck Wissen, München [18]←
      • IPCC (2021a), IPCC Sixth Assessment Report, Working Group 1: The Physical Science Basis, (Verküpfung) [19]←
      • Rahmstorf (2020), Stärkerer Temperaturanstieg Warum die Klimamodelle heißlaufen, Spiegel-Online, (Verküpfung) [20]←
      • Zelinka et al. (2019), Causes of Higher Climate Sensitivity in CMIP6 Models, Geophysical Research Letters 47, (Verküpfung) [21]←
      • Mülmenstädt et al. (2021), An underestimated negative cloud feedback from cloud lifetime changes, Nature Climate Change, Volume 11 (Verküpfung) [22]←
      • IPCC SPM (2021c), Climate Change 2021: The Physical Science Basis, Summary for Policymakers, (Verküpfung) [23]←
      • IPCC SPM (2001), Climate Change 2001: The Physical Science Basis, Summary for Policymakers, (Verküpfung) [24]←
      • Büntgen et al. (2020), Prominent role of volcanism in Common Era climate variability and human history, Dendrochronologia 64, (Verküpfung) [25]←
      • Global Carbon Project (2021), Data supplement to the Global Carbon Budget 2021 (Verküpfung) [26]←
      • IPCC (2022a), Climate Change 2022: Impacts, Adaptation and Vulnerability, Chapter 16, Key risks across sectors and regions (Verküpfung) [27]←
      • Nordhaus und Moffat (2017), A Survey of Global Impacts of Climate Change: Replication, Survey Methods, and a Statistical Analysis, National Bureau of Economic Research, Wp. 23646 (Verküpfung) [28]←
      • IPCC (2022b), Climate Change 2022: Impacts, Adaptation and Vulnerability, Summary for Policy Makers (Verküpfung) [29]←
      • IPCC (2022c), Climate Change 2022: Terrestrial and Freshwater Ecosystems and Their Services, Chapter 2, Key risks across sectors and regions, (Verküpfung) [30]←